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Hausverwaltung in Bocholt, Gronau im Kreis Borken

Infos zu Martina Büscher GmbH & Co.KG Hausverwaltungsgesellschaft

Martina Büscher GmbH & Co.KG Hausverwaltungsgesellschaft

Gildehauser Str. 100
48599 Gronau


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Nordrhein-Westfalen


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46325 Borken Borken, Borkenwirthe/Burlo, Burlo, Gemen, Marbeck, Weseke
46342 Velen Ramsdorf, Velen
46348 Raesfeld Erle, Marbeck, Raesfeld
46354 Südlohn Oeding, Südlohn
46395 Bocholt Biemenhorst, Bocholt, Liedern, Lowick, Mussum
46397 Bocholt Barlo, Bocholt, Stenern
46399 Bocholt Barlo, Bocholt, Hemden, Holtwick, Lowick, Spork, Stenern, Suderwick
46414 Rhede Büngern, Krechting, Krommert, Rhede, Vardingholt
46419 Isselburg Anholt, Heelden, Herzebocholt, Isselburg, Vehlingen, Werth
48599 Gronau Epe, Gronau
48619 Heek Heek, Nienborg
48624 Schöppingen Eggerode, Schöppingen
48683 Ahaus Ahaus, Alstätte, Graes, Ottenstein, Wessum, Wüllen
48691 Vreden Ammeloe, Ellewick, Lünten, Vreden
48712 Gescher Gescher, Hochmoor
48734 Reken Bahnhof Reken, Groß Reken, Hülsten, Klein Reken, Maria Veen, Reken
48739 Legden Asbeck, Legden

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Borken - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.