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Hausverwaltung in Heilbad Heiligenstadt, Kallmerode im Kreis Eichsfeld

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37308 Heilbad Heiligenstadt Bebendorf, Bernterode, Bischhagen, Bodenrode, Döringsdorf, Ershausen, Flinsberg, Geisleden, Geismar, Glasehausen, Großtöpfer ...
37318 Uder Arenshausen, Asbach, Birkenfelde, Bornhagen, Burgwalde, Dieterode, Dietzenrode, Eichstruth, Freienhagen, Fretterode, Fürstenhagen ...
37327 Kallmerode Beinrode, Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Hausen, Kallmerode, Wingerode
37339 Breitenworbis Adelsborn, Ascherode, Berlingerode, Bernterode, Bleckenrode, Bodenstein, Brehme, Breitenworbis, Buchmühle, Buhla, Böseckendorf ...
37345 Bischofferode Bischofferode, Bockelnhagen, Epschenrode, Gerode, Großbodungen, Hauröden, Holungen, Jützenbach, Neubleicherode, Neustadt, Silkerode ...
37351 Dingelstädt Dingelstädt, Helmsdorf, Kefferhausen, Kreuzebra, Silberhausen
37355 Niederorschel Deuna, Gerterode, Kleinbartloff, Niederorschel, Oberorschel, Reifenstein, Rüdigershagen, Vollenborn
37359 Küllstedt Büttstedt, Effelder, Großbartloff, Küllstedt, Wachstedt
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Eichsfeld - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.