Hausverwaltung im Kreis Sächsische Schweiz
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01855 - Altendorf
Hinterhermsdorf, Lichtenhain bei Sebnitz, Mittelndorf, ...
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01816 - Bad Gottleuba
Bahratal, Oelsen
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01814 - Bad Schandau
Kleingießhübel, Porschdorf, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf, ...
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01819 - Bahretal
Kurort Berggießhübel, Langenhennersdorf
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01825 - Börnersdorf-Breitenau
Liebstadt
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01796 - Dohma
Pirna, Struppen
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01809 - Dohna
Heidenau, Müglitztal
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01833 - Dürrröhrsdorf-Dittersbach
Stolpen
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01824 - Gohrisch
Königstein, Kurort Rathen, Rosenthal-Bielatal
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01848 - Hohnstein
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01844 - Hohwald
Neustadt i. Sa.
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01847 - Lohmen
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01829 - Stadt Wehlen
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Allgemeine Pflichten einer Hausverwaltung
Im Gesetz über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht, kurz WEG, sind die Rechte und Pflichten einer Hausverwaltung festgehalten. Rechte und Pflichten eines Hausverwalters sind oft deckungsgleich, bzw. könnte man in diesem Zusammenhang auch von Kompetenzen und Pflichten sprechen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet Anordnungen der Hauseigentümer durchzusetzen und auf den korrekten Einhalt der Hausordnung zu achten. Weiterhin ist es ihre Aufgabe auf Instandhaltung und Reparatur des Wohneigentums zu achten und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen einzuleiten. Einer der wichtigsten Grundaufgaben ist sicherlich die Verwaltung und Koordination aller ein- und ausgehenden Geldflüsse die Mietgemeinschaft und den Eigentümer, selbstverständlich in Bezug auf das Wohneigentum, betreffend. Weitere Pflichten können vertraglich zwischen der Hausverwaltung und den Hauseigentümern abgesprochen werden.