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Hausverwaltung im Kreis Gießen

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Hessen


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35305 Grünberg Beltershain, Grünberg, Göbelnrod, Harbach, Klein-Eichen, Lardenbach, Lehnheim, Lumda, Queckborn, Reinhardshain, Seenbrücke ...
35321 Laubach Altenhain, Freienseen, Gonterskirchen, Laubach, Lauter, Münster, Ruppertsburg, Röthges, Wetterfeld
35394 Gießen Gießen, Rödgen, Wieseck
35396 Gießen Gießen, Wieseck
35398 Gießen Allendorf, Gießen, Kleinlinden, Lützellinden
35410 Hungen Bellersheim, Hungen, Inheiden, Langd, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe ...
35415 Pohlheim Dorf-Güll, Garbenteich, Grüningen, Hausen, Holzheim, Watzenborn-Steinberg
35418 Buseck Alten-Buseck, Beuern, Großen-Buseck, Oppenrod, Reiskirchen, Trohe
35423 Lich Arnsburg, Bettenhausen, Birklar, Eberstadt, Langsdorf, Lich, Muschenheim, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen
35428 Langgöns Cleeberg, Dornholzhausen, Espa, Langgöns, Niederkleen, Oberkleen
35435 Wettenberg Krofdorf-Gleiberg, Launsbach, Wißmar
35440 Linden Großen-Linden, Leihgestern
35444 Biebertal Fellingshausen, Frankenbach, Krumbach, Königsberg, Rodheim-Bieber, Vetzberg
35447 Reiskirchen Bersrod, Burkhardsfelden, Ettingshausen, Hattenrod, Lindenstruth, Reiskirchen, Saasen, Winnerod
35452 Heuchelheim Heuchelheim, Kinzenbach
35457 Lollar Lollar, Odenhausen, Ruttershausen, Salzböden
35460 Staufenberg Daubringen, Mainzlar, Staufenberg, Treis
35463 Fernwald Albach, Annerod, Steinbach
35466 Rabenau Allertshausen, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Odenhausen, Rüddingshausen
35469 Allendorf Allendorf, Climbach, Nordeck, Winnen
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Gießen - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.