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Hausverwaltung in Goslar, Bad Harzburg im Kreis Goslar

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37444 St. Andreasberg St. Andreasberg
38640 Goslar Altstadt, Georgenberg, Kattenberg, Oker, Rammelsberg, Rosenberg, Siemensviertel, Steinberg, Sudmerberg
38642 Goslar Jürgenohl, Kramerswinkel, Ohlhof, Oker
38644 Goslar Altstadt, Bad Harzburg, Baßgeige, Georgenberg, Hahndorf, Hahnenklee, Jerstedt, Jürgenohl, Kattenberg, Kramerswinkel, Ohlhof ...
38667 Bad Harzburg Bad Harzburg, Bettingerode, Bündheim, Göttingerode, Harlingerode, Schlewecke, Torfhaus, Westerode
38678 Clausthal-Zellerfeld Baste, Buntenbock, Clausthal-Zellerfeld, Oberschulenberg
38685 Langelsheim Astfeld, Bredelem, Langelsheim, Lautenthal, Wolfshagen
38690 Vienenburg Immenrode, Lengde, Lochtum, Vienenburg, Weddingen, Wiedelah
38700 Braunlage Braunlage, Hohegeiß
38704 Liebenburg Dörnten, Groß Döhren, Heimerode, Heißum, Klein Döhren, Klein Mahner, Liebenburg, Neuenkirchen, Ostharingen, Othfresen, Upen
38707 Schulenberg im Oberharz Altenau, Gemkenthal, Polstertal, Schulenberg, Torfhaus
38723 Seesen Bilderlahe, Bornhausen, Engelade, Herrhausen, Ildehausen, Kirchberg, Mechtshausen, Münchehof, Rhüden, Seesen
38729 Wallmoden Alt Wallmoden, Bodenstein, Hahausen, Lutter, Nauen, Neuwallmoden, Ostlutter
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Goslar - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.