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Hausverwaltung im Kreis Kusel

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66869 Kusel Blaubach, Bledesbach, Diedelkopf, Industriegebiet, Industriegebiet/B 420, Kaserne, Kusel, Ruthweiler, Schellweiler
66871 Pfeffelbach Albessen, Dennweiler, Ehweiler, Etschberg, Frohnbach, Godelhausen, Haschbach, Herchweiler, Konken, Körborn, Oberalben ...
66885 Altenglan Altenglan, Bedesbach, Mühlbach, Patersbach, Sulzbacherhof
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66901 Schönenberg-Kübelberg Kübelberg, Sand, Schmittweiler, Schönenberg
66903 Altenkirchen Altenkirchen, Dittweiler, Frohnhofen, Gries, Lindenhof, Ohmbach
66904 Brücken Brücken, Börsborn, Haseldell, Lebecksmühle
66907 Glan-Münchweiler Glan-Münchweiler, Rehweiler
66909 Herschweiler-Pettersheim Eisenbach, Gimsbach, Henschtal, Herschweiler-Pettersheim, Hüffler, Krottelbach, Langenbach, Liebsthal, Matzenbach, Nanzdietschweiler, Quirnbach ...
66916 Breitenbach Breitenbach, Dunzweiler, Hainhof
67746 Langweiler Langweiler, Merzweiler, Unterjeckenbach
67749 Offenbach-Hundheim Nerzweiler, Offenbach-Hundheim
67752 Wolfstein Oberweiler-Tiefenbach, Rutsweiler, Wolfstein
67753 Rothselberg Aschbach, Einöllen, Hefersweiler, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg
67756 Hinzweiler Hinzweiler, Oberweiler im Tal
67757 Kreimbach-Kaulbach Kreimbach-Kaulbach
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Kusel - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.