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Hausverwaltung in Nettetal, Willich im Kreis Viersen

Infos zu Vootz Immobilien & Grundbesitzverwaltung GmbH

Vootz Immobilien & Grundbesitzverwaltung GmbH

Boisheimer Strasse 73 a
41751 Viersen - Dülken


Infos und Angebote



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Nordrhein-Westfalen


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41334 Nettetal Breyell, Hinsbeck, Kaldenkirchen, Leuth, Lobberich, Schaag
41366 Schwalmtal Amern, Berg, Birgen, Dilkrath, Eicken, End, Hagen, Hehler, Leloh, Linde, Lüttelforst ...
41372 Niederkrüchten Birth, Blonderath, Boscherhausen, Brempt, Dam, Elmpt, Gützenrath, Heyen, Laar, Niederkrüchten, Oberkrüchten ...
41379 Brüggen Bracht, Brüggen
41747 Viersen Beberich, Bockert, Hamm, Hoser, Rahser, Stadtmitte
41748 Viersen Beberich, Bockert, Hamm, Helenabrunn, Rahser, Stadtmitte, Ummer
41749 Viersen Clörath, Dahlhöfe, Dornbusch, Hagen, Hagenbroich, Johannistal, Sittard, Süchteln, Vorst
41751 Viersen Bistard, Boisheim, Busch, Dülken, Hausen, Heyerhöfe, Lind, Mackenstein, Nette, Pütterhöfe, Ransberg ...
47877 Willich Anrath, Neersen, Schiefbahn, Willich
47906 Kempen Kempen, Niederfeld, St. Hubert, Tönisberg
47918 Tönisvorst St. Tönis, Vorst
47929 Grefrath Grefrath, Mülhausen, Oedt, Vinkrath

Wussten Sie schon?

Viersen - Allgemeine Pflichten einer Hausverwaltung

Hausverwaltung / Hausverwalter

 

Im Gesetz über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht, kurz WEG, sind die Rechte und Pflichten einer Hausverwaltung festgehalten. Rechte und Pflichten eines Hausverwalters sind oft deckungsgleich, bzw. könnte man in diesem Zusammenhang auch von Kompetenzen und Pflichten sprechen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet Anordnungen der Hauseigentümer durchzusetzen und auf den korrekten Einhalt der Hausordnung zu achten. Weiterhin ist es ihre Aufgabe  auf  Instandhaltung und Reparatur des Wohneigentums zu achten und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen einzuleiten. Einer der wichtigsten Grundaufgaben ist sicherlich die Verwaltung und Koordination aller ein- und ausgehenden Geldflüsse die Mietgemeinschaft und den Eigentümer, selbstverständlich in Bezug auf das Wohneigentum, betreffend. Weitere Pflichten können vertraglich zwischen der Hausverwaltung und den Hauseigentümern abgesprochen werden.