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Hausverwaltung in Neuruppin, Wittstock/Dosse im Kreis Ostprignitz-Ruppin

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16816 Neuruppin Buskow, Neuruppin, Nietwerder
16818 Märkisch Linden Albertinenhof, Altfriesack, Basdorf, Braunsberg, Buchenhaus, Dabergotz, Darritz, Darsikow, Deutschhof, Dreibrück, Frankendorf ...
16827 Alt Ruppin Alt Ruppin, Krangen, Molchow, Zermützel, Zippelsförde
16831 Rheinsberg Berkholzofen, Großzerlang, Heinrichsdorf, Kleinzerlang, Linow, Rheinsberg, Rheinshagen, Schwanow, Zechlinerhütte, Zechow, Zühlen
16833 Fehrbellin Betzin, Brunne, Dechtow, Fehrbellin, Fredenhorst, Hakenberg, Karwesee, Königshorst, Lentzke, Linum, Lobeofsund ...
16835 Lindow (Mark) Banzendorf, Dierberg, Herzberg, Hindenberg, Keller, Klosterheide, Lindow (Mark), Rüthnick, Schönberg, Seebeck, Strubensee ...
16837 Alt Lutterow Alt Lutterow, Dorf Zechlin, Flecken Zechlin, Heimland, Kagar, Luhme, Neu Lutterow, Repente, Wallitz
16866 Kyritz Barenthin, Beckenthin, Berlitt, Bork, Brüsenhagen, Bärensprung, Dannenwalde, Demerthin, Drewen, Döllen, Friedheim ...
16868 Wusterhausen Bantikow, Wusterhausen
16909 Wittstock/Dosse Babitz, Berlinchen, Biesen, Blandikow, Blesendorf, Christdorf, Dossow, Dranse, Fretzdorf, Freyenstein, Gadow ...
16928 Pritzwalk Alt Krüssow, Baek, Beveringen, Biesterholz, Birkenfelde, Blumenthal, Boddin, Breitenfeld, Brünkendorf, Buchholz, Buchhorst ...
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Ostprignitz-Ruppin - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.