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Hausverwaltung in Senftenberg, Lübbenau/Spreewald im Kreis Oberspreewald-Lausitz

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01945 Ruhland Arnsdorf, Biehlen, Frauendorf, Grünewald, Guteborn, Hermsdorf, Hohenbocka, Jannowitz, Kroppen, Lindenau, Lipsa ...
01968 Senftenberg Brieske, Großkoschen, Hörlitz, Kleinkoschen, Niemtsch, Sedlitz, Senftenberg
01979 Lauchhammer Grünewalde, Kostebrau, Lauchhammer
01983 Großräschen Allmosen, Barzig, Dörrwalde, Freienhufen, Großräschen, Saalhausen, Wormlage, Woschkow
01990 Ortrand Frauwalde, Großkmehlen, Kleinkmehlen, Ortrand
01994 Schipkau Annahütte, Drochow, Meuro, Raststätte Freienhufen
03103 Neupetershain Bahnsdorf, Geisendorf, Lindchen, Lubochow, Neupetershain, Neupetershain Nord, Ressen
03205 Calau Bolschwitz, Bronkow, Buckow, Cabel, Calau, Craupe, Erlenau, Gollmitz, Groß Jehser, Groß Mehßow, Kalkwitz ...
03222 Lübbenau/Spreewald Bischdorf, Boblitz, Eisdorf, Groß Beuchow, Groß Klessow, Groß Lübbenau, Groß Radden, Hindenberg, Kittlitz, Klein Beuchow, Klein Klessow ...
03226 Vetschau Belten, Briesen, Dubrau, Gahlen, Göritz, Jehschen, Koßwig, Laasow, Lobendorf, Missen, Naundorf ...
03229 Altdöbern Altdöbern, Buchwäldchen, Chransdorf, Gosda, Muckwar, Peitzendorf, Pritzen, Ranzow, Reddern, Schöllnitz
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Oberspreewald-Lausitz - Infos zu Hausverwaltung - Sondereigentum

Hausverwaltung / Hausverwalter

Bezüglich der Einteilung des Wohneigentums als Grundlage für Berechnungen der Hausverwaltung, kann die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum festgehalten werden. Sondereigentum beschreibt jenen Teil der Wohnung, bzw. des Gebäudes welcher nur einem einzelnen Eigentümer zuzurechnen ist. Dementsprechend verteilen sich Pflichten und Rechte ebenfalls.Im Gegensatz zu Gemeinschaftseigentum muss Sondereigentum jedoch vor der Mitgliederversammlung der Eigentümer zu eben solchem erklärt werden und gleichzeitig hierfür geeignet sein. Beispielsweise sind klar abgetrennte und definierte Parkplätze einer dem Haus angeschlossenen Tiefgarage geeignet als Sondereigentum gekennzeichnet zu werden. Selbiges gilt für nur über die Wohnung des Eigentümers zu erreichende Räume, Balkone oder Terrassen, sowie für Wasserversorgungsleitungen die explizit den geschilderten Wohnungsbereich versorgen und nicht für die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage unabdingbar sind.